Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten in Kindertageseinrichtungen (Elternbeteiligungs-VO) Vom 15. März 2022*)
(1) Der Elternausschuss hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertageseinrichtung zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen dieser, Erziehungsberechtigten und Trägern zu fördern. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen dem Elternausschuss die Beteiligungsrechte nach Absatz 2 und 3 auf Information, Anhörung und beratende Mitarbeit zu.
(2) Der Träger und die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung berichten dem Elternausschuss regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, über ihre Arbeit. Der Elternausschuss ist dabei insbesondere über die Veranschlagung der Elternbeiträge, über Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule nach § 12 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 19. Januar 2022 (Amtsbl. I S. 422) und § 4 Absatz 6 und 7 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 535), beide in der jeweils geltenden Fassung, über wichtige organisatorische und personelle sowie über geplante bauliche Veränderungen im Betrieb der Kindertageseinrichtung zu informieren; der Elternausschuss hat das Recht, hierzu Stellung zu nehmen. Zu den Terminen nach Satz 1 lädt der Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung den Elternausschuss und das örtlich zuständige Jugendamt ein, das in Absprache mit dem einladenden Träger bei Bedarf teilnimmt. Die Ergebnisse der Termine sind in einem mit der oder dem Vorsitzenden des Elternausschusses abgestimmten Protokoll festzuhalten, dem örtlich zuständigen Jugendamt zur Kenntnis zu geben und in der Kindertageseinrichtung zu veröffentlichen.
(3) Der Elternausschuss arbeitet bei allen wichtigen Fragen beratend mit. Dies gilt insbesondere für
1.
die Inhalte und Formen der Erziehungsarbeit, vor allem bei der Einführung neuer pädagogischer Konzeptionen (§ 22a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
2.
die Gestaltung der Programme für Elternbildung,
3.
die Festlegung der Grundsätze für die Aufnahme der Kinder, der Öffnungszeiten und der Ferientermine unter Berücksichtigung der für die Bediensteten der Kindertageseinrichtung geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen,
4.
die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln.
(4) Der Elternausschuss berichtet der Elternversammlung mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit.
*)Verkündet als Artikel 4 der Verordnung zur Neufassung von Verordnungen im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 535).