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Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten in Kindertageseinrichtungen (Elternbeteiligungs-VO) Vom 15. März 2022*)

(1) Auf Landesebene wird ein Landeselternausschuss für die Dauer von zwei Jahren gebildet. Er setzt sich aus den gewählten Vorsitzenden der Kreiselternausschüsse und des Regionalverbandselternausschusses zusammen. § 2 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Der Landeselternausschuss nimmt auf Landesebene und durch ein beauftragtes Mitglied auf Bundesebene die Interessen der Erziehungsberechtigten von Kindern, die Kindertageseinrichtungen im Saarland besuchen, wahr. Das Ministerium für Bildung und Kultur beteiligt den Landeselternausschuss bei wesentlichen Angelegenheiten betreffend die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2.

(2) Die erste Sitzung des Landeselternausschusses wird durch das Ministerium für Bildung und Kultur einberufen. In dieser Sitzung wählt der Landeselternausschuss aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Landeselternausschusses; zur Unterstützung wird beim Ministerium für Bildung und Kultur eine Geschäftsstelle eingerichtet, deren notwendige Kosten das Land trägt.

(3) Für die Teilnahme von Mitgliedern des Landeselternausschusses an Ausschusssitzungen im Saarland gilt § 4 Absatz 3 entsprechend. Soweit das beauftragte Mitglied des Landeselternausschusses an Sitzungen der Elternvertretungen auf Bundesebene teilnimmt, erhält es vom Land Reisekosten nach den Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes.

*)Verkündet als Artikel 4 der Verordnung zur Neufassung von Verordnungen im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 535).

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