Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten in Kindertageseinrichtungen (Elternbeteiligungs-VO) Vom 15. März 2022*)
§ 4
Kreis- und Regionalverbandselternausschuss
(1) In jedem Landkreis wird ein Kreiselternausschuss und im Regionalverband Saarbrücken ein Regionalverbandselternausschuss für die Dauer von zwei Jahren gebildet. Die Elternausschüsse nach Satz 1 setzen sich aus den gewählten Vorsitzenden der Elternausschüsse der Kindertageseinrichtungen in dem betreffenden Gemeindeverband zusammen. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung; § 2 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Die Kreiselternausschüsse und der Regionalverbandselternausschuss sind von den örtlich zuständigen Jugendämtern bei wesentlichen Fragen betreffend die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 zu beteiligen; sie unterrichten ihrerseits die Elternausschüsse und den Landeselternausschuss.
(2) Die Einberufung der Wahlversammlung auf der Ebene der Gemeindeverbandselternausschüsse, die Durchführung der Wahl sowie die Bereitstellung des notwendigen Raums für die Ausschusssitzungen obliegen dem jeweiligen Landkreis und dem Regionalverband Saarbrücken; die insoweit notwendigen Kosten trägt das Land.
(3) Den Mitgliedern der Kreiselternausschüsse und des Regionalverbandselternausschusses ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1250), in der jeweils geltenden Fassung, für die Teilnahme an Ausschusssitzungen im Saarland zu gewähren.
*)Verkündet als Artikel 4 der Verordnung zur Neufassung von Verordnungen im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 535).