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Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten in Kindertageseinrichtungen (Elternbeteiligungs-VO) Vom 15. März 2022*)

§ 2
Elternversammlung und Elternausschuss

(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, werden jedes Jahr im Monat September von dem Träger der Einrichtung zu einer Elternversammlung einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Erziehungsberechtigten dies verlangt.

(2) In der im September stattfindenden Elternversammlung werden die Mitglieder des Elternausschusses und ihre Vertreter von den Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Erziehungsberechtigten sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Jede Gruppe der Kindertageseinrichtung wählt aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Stellvertretung in den Elternausschuss; arbeitet eine Kindertageseinrichtung mit dem Konzept der offenen Arbeit, so erfolgt die Wahl durch die Elternversammlung entsprechend der Gruppenanzahl, die sich aus der für die Kindertageseinrichtung geltenden Betriebserlaubnis ergibt.

(3) Die Wahl ist nur gültig, wenn ein Fünftel der Kinder, die die Einrichtung besuchen, durch Erziehungsberechtigte vertreten ist; eine Briefwahl kann zugelassen werden. Jede erziehungsberechtigte Person hat eine Stimme in der Gruppe, die ihr Kind besucht oder ihre Kinder besuchen; soweit die Wahl in Kindertageseinrichtungen mit dem Konzept der offenen Arbeit erfolgt, hat jede erziehungsberechtigte Person eine Stimme für den Einrichtungsbereich (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort), den ihr Kind oder ihre Kinder besuchen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Das Wahlverfahren im Übrigen bestimmen die Erziehungsberechtigten.

(4) Der Elternausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.

(5) Scheiden sämtliche Kinder eines Mitglieds des Elternausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus der Kindertageseinrichtung aus, so endet mit dem Ausscheiden auch dessen Mitgliedschaft im Elternausschuss.

(6) Bis zur Wahl eines neuen Elternausschusses führt der bisherige Elternausschuss die Geschäfte weiter.

(7) Die Mitglieder des Elternausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

*)Verkündet als Artikel 4 der Verordnung zur Neufassung von Verordnungen im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 535).

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