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Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler

Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler nach Bildungs- und Teilhabepaket - Rechtskreisübergreifende Arbeitshilfe - 5. Auflage (Stand: Februar 2022)

a) Grundsatz

Nach § 28 Abs. 4 SGB II und § 34 Abs. 4 SGB XII können im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes die entstehenden Beförderungskosten zur Schule erstattet werden.

b) Anspruchsberechtigte

Schülerinnen und Schüler können diese Leistung erhalten (siehe Definition in Kapitel II.1.a) Anspruchsberechtigte).

c) Anspruchsvoraussetzungen

Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelsatz zu bestreiten.

Übernahme von Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler durch Dritte (vorrangig)

Entsprechend § 45 Abs. 3 Schulordnungsgesetz (SchoG) i. V. m. der Verordnung über die notwendigen Beförderungskosten gemäß § 45 Abs. 3 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 4 SchoG übernehmen die Schulträger die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch

  • der Grundschule und von Förderschulen oder

  • die infolge der Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers, bei Besuch einer Schule der Regelform,

entstehen. Ausnahme: Bei Inanspruchnahme der Nachmittagsbetreuung können die entstehenden Kosten für die Heimfahrt mit ÖPNV über BuT übernommen werden, sofern der eingesetzte Schulbus um diese Uhrzeit nicht mehr verkehrt.

Die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch von Förderschulen außerhalb des Saarlandes entstehen, werden den Erziehungsberechtigten vom Land erstattet (§ 45 Abs. 4 SchoG).

Das Land fördert nach § 1 Abs. 1 Schülerförderungsgesetz (s. Kapitel V.1.a) Internetlinks) auch Schülerinnen und Schüler im Sinne des Schulordnungsgesetzes und der auf Grund des Privatschulgesetzes genehmigten privaten Ersatzschulen nach Maßgabe des Schülerförderungsgesetzes. Förderung durch Fahrkostenzuschüsse erhalten entsprechend § 3 Schülerförderungsgesetz

1. Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgt ist.

2. Schülerinnen und Schüler, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten. Rechtskreisübergreifende Arbeitshilfe BuT - Stand: Februar 2022 20

3. Schülerinnen und Schüler bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde, die in Schulen der Regelform gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes unterrichtet werden, soweit sie keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 45 Abs. 3 Nr. 5 des Schulordnungsgesetzes haben.

4. Schülerinnen und Schüler, die selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Anspruch nehmen können.

Erstattung der Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler nach § 28 Abs. 4 SGB II und § 34 Abs. 4 SGB XII

Für den Besuch einer weiterführenden Regelschule (mit Ausnahme der Förderschulen), wird in Anlehnung an die Änderungen des Schülerförderungsgesetzes vom 30.11.2011 und die diesbezüglichen Ausführungshinweise des damaligen Ministeriums für Bildung vom 17.4.2012 folgendes bestimmt:

Voraussetzungen der Fahrkostenerstattung

Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, werden tatsächlich entstandene und nachgewiesene (notwendige) Fahrkosten erstattet

1. für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, wenn der kürzeste tägliche Weg zur Schule und zurück mehr als vier Kilometer beträgt.

2. bei Vorliegen der Voraussetzung nach Nummer 1 für den Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs in Höhe der notwendigen Fahrtkosten, die durch den Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären.

3. für die Teilnahme an einem in dem jeweiligen Bildungsgang vorgesehenen Betriebs- oder Fachpraktikum, wenn der kürzeste tägliche Weg zur Praktikumsstätte und zurück mehr als vier Kilometer beträgt.

Erstattet werden nur die Kosten für die unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen erworbenen Schülerjahreskarten, Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten ohne Zuschläge in der niedrigsten Wagenklasse. Einzelfahrkarten sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Wird kein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, können die notwendigen und nachgewiesenen Kosten bis zum Höchstbetrag, der bei Nutzung des ÖPNV entstanden wäre, erstattet werden. Bei Beförderung mit einem Kfz in der Regel 20 Ct. für jeden einfachen Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung; werden mehrere Kinder mit dem Kfz befördert, erfolgt eine anteilige Erstattung.

Behinderte Schülerinnen/Schüler, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können, erhalten eine Fahrkostenerstattung in entsprechender Höhe.

Rechtskreisübergreifende Arbeitshilfe BuT - Stand: Februar 2022 21

In den in § 32 d des Privatschulgesetzes genannten Fällen werden keine Fahrkosten nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erstattet.

Der Einzelfall und damit besondere Härten (Behinderung, besondere Gefahr beim Schulweg etc.) sind zu beachten.

Begriff nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs

Ab 01.08.2019 hat der Bundesgesetzgeber zur gesetzlichen Klarstellung den gewählten Bildungsgang in § 28 Absatz 4 Satz 2 SGB II/§ 34 Absatz 4 Satz 2 SGB XII nun definiert. Bisher diente zur Ausfüllung des Begriffs der "nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs" die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15R). An der Definition des BSG hat sich nichts geändert. Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 2 SGB II/§ 34 Absatz 4 Satz 2 SGB XII gilt als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt (insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung).

Als nächstgelegene Schule der gewählten Schulform gilt die nächstmögliche Schule, die die Schülerin/der Schüler tatsächlich besuchen kann; in der Regel ist dies die geografisch nächstgelegene oder die verkehrsmäßig am günstigsten erreichbare Schule. Liegt die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs außerhalb der Landesgrenze oder des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des kommunalen Trägers, so können im Einzelfall auch die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule innerhalb des Saarlandes oder des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des kommunalen Trägers übernommen werden. Bei der Beurteilung, ob es sich bei der Schule um die nächstgelegene im Sinne der bundesrechtlichen Rechtsprechung handelt, findet insbesondere auch Berücksichtigung, ob es sich bei der gewählten Schule um eine Gebundene Ganztagsschule handelt oder die gewählte Schule sonstige pädagogische Besonderheiten im Sinne der o. g. Rechtsprechung aufweist.

Allgemeinbildende Schulen Für alle Schülerinnen und Schüler, die eine weiterführende Regelschule besuchen, kommt als Schulform

  • das Gymnasium oder

  • die Gemeinschaftsschule in Betracht (s. Kapitel II.1.b) Schulformen).

Falls die Prüfung der Antragsunterlagen zu dem Ergebnis führt, dass eine nicht geografisch nächstgelegene Schule der gewählten Schulform gewünscht bzw. besucht wird, ist unter Anwendung der Bestimmung des Begriffs der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs zu prüfen, ob es sich bei der gewünschten bzw. besuchten Schule im konkreten Einzelfall um die nächstmögliche Schule handelt, die die Schülerin oder der Schüler tatsächlich Rechtskreisübergreifende Arbeitshilfe BuT - Stand: Februar 2022 22 besuchen kann. Hierzu sind seitens des Antragstellers ggf. entsprechende Darlegungen sowie die Vorlage geeigneter Nachweise erforderlich. Mit dieser Regelung sollen die Fälle erfasst werden, in denen der Besuch der nächstgelegenen Schule aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Schülerin oder des Schülers liegen, nicht möglich ist. Unter diese Definition können insbesondere folgende Fälle subsumiert werden:

  • Besuch der nächstgelegenen Schule ist aufgrund erschöpfter Aufnahmekapazität nicht möglich.

Der Besuch der nächstgelegenen Schule ist aufgrund schlechter Verkehrsanbindung nicht zumutbar.

Im Einzelfall können im Rahmen der Ermessensentscheidung auch besondere familiäre oder persönliche Situationen berücksichtigt werden.

Im Internet (s. Kapitel V.1.a) Internetlinks) sind alle im Saarland existierenden weiterführenden Schulen sowie Förderschulen aufgelistet. Die Gliederung erfolgt nach der Schulform einschließlich diesbezüglicher Informationen sowie dem Schulstandort.

Berufliche (Vollzeit-) Schulen

Bei den beruflichen Schulen werden folgende Schulformen unterschieden (s. Kapitel II.1.b) Schulformen):

  • Ausbildungsvorbereitung Berufsfachschule,

  • Fachoberschule,

  • Höhere Berufsfachschule,

  • Fachschule und

  • Gymnasiale Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen an öffentlichen Berufsbildungszentren.

Die innerhalb dieser Schulformen bestehenden Schulen stellen wiederum aufgrund verschiedener Fachbereiche und Fachrichtungen eigene Schulformen dar, z. B. gelten die im Fachbereich Ingenieurwesen bei der Fachoberschule bestehenden Fachrichtungen Technik, Technische Informatik sowie Naturwissenschaft und Umwelttechnik jeweils als eigene Schulform.

Im Rahmen der Prüfung der Erstattung der Fahrkosten gelten die für allgemeinbildende Schulen dargestellten Grundsätze entsprechend. Bei der Schulform der Ausbildungsvorbereitung soll eine Differenzierung danach erfolgen, ob es sich um die Regelform oder um die besondere Form der Werkstatt-Schule handelt. Bedarf ein/e Schüler/in der sozialpädagogischen Unterstützung, so sollen auch die Fahrkosten zu einer ggf. entfernter gelegenen dualisierten Schulform übernommen werden.

Besonderheiten

Die Kosten zur nächstgelegenen Schule sind höher als zu einer weiter entfernt liegenden Schule:

Rechtskreisübergreifende Arbeitshilfe BuT - Stand: Februar 2022 23 In der Praxis ist es aufgrund der Wabeneinteilung des Saarländischen Verkehrsverbundes (saarVV), aus der sich die Tarife für den ÖPNV ergeben, möglich, dass die Fahrkosten zur geografisch nächstgelegenen Schule höher sind, als zu einer weiter entfernt liegenden Schule. Insoweit ist folgender Sachverhalt vorstellbar:

Schüler A besucht die geografisch nächstgelegene Schule, die Fahrkarte dorthin ist aber aufgrund der Wabeneinteilung teurer als zu einer weiter entfernt liegenden Schule. Schüler B wohnt im selben Ort wie Schüler A, besucht aber nicht die nächstgelegene, sondern die weiter entfernt liegende Schule; die Fahrkosten sind jedoch trotz größerer Entfernung günstiger. A und B beantragen jeweils einen Fahrkostenzuschuss. Bei der Prüfung der Anträge ist folgendes zu berücksichtigen: A besucht die geografisch nächstgelegene Schule und verhält sich so entsprechend der Bestimmung, verursacht aber höhere Kosten. B besucht zwar nicht die nächstgelegene Schule und erfüllt formal nicht die Bedingungen, die Fahrkosten sind aber geringer. In beiden Fällen sind die beantragten Fahrkostenzuschüsse zu erstatten, da im ersten Fall die nächstgelegene Schule besucht wird und im zweiten Fall der Besuch der weiter entfernt liegenden Schule geringere Fahrkosten als der Besuch der nächstgelegenen Schule verursacht.

d) Verfahren

Folgende Unterlagen müssen zur Konkretisierung der Antragsunterlagen vorgelegt werden:

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