Elternzeit
Eltern-Zeit
Sie sind angestellt und möchten Ihr Kind selbst betreuen?
Dann haben Sie einen Anspruch auf Eltern-Zeit.
Eltern-Zeit ist eine unbezahlte Pause vom Berufs-Leben.
In dieser Zeit können Sie nicht gekündigt werden.
Der Anspruch auf Eltern-Zeit gilt für jedes Arbeits-Verhältnis,
auch bei Ausbildung, Mini-Job, Teil-Zeit und befristetem Vertrag.
Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter,
Soldatinnen und Soldaten gibt es besondere Regelungen.
Für den Eltern-Zeit-Anspruch gelten diese Voraussetzungen:
Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
Sie wohnen mit Ihrem Kind zusammen.
Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
Der Anspruch auf Eltern-Zeit beträgt bis zu 36 Monate.
Sie können also 3 Jahre Eltern-Zeit am Stück nehmen.
Das geht aber nur bis zum 3. Geburtstag Ihres Kindes.
Oder Sie nehmen einen Teil der Eltern-Zeit erst später.
Das geht aber nur bis zum 8. Geburtstag Ihres Kindes.
Sie können nur für Ihr eigenes Kind Eltern-Zeit nehmen.
Aber in bestimmten Fällen bekommen Sie auch Eltern-Zeit
für Ihr Stief-Kind, Pflege-Kind, Adoptiv-Kind, Enkel-Kind
oder andere Verwandte wie zum Beispiel Ihre Nichte.
Wie setzen Sie Ihr Recht auf Eltern-Zeit durch?
Dafür müssen Sie die Eltern-Zeit bei Ihrem Arbeitgeber anmelden,
Diese Anmeldung muss schriftlich und unterschrieben sein.
Geben Sie dabei den genauen Zeit-Raum der Eltern-Zeit an.
Es gibt kein Formular für die Anmeldung der Eltern-Zeit.
Also lassen Sie sich Ihre Eltern-Zeit-Anmeldung bestätigen.
Das sollte in der Anmelde-Bestätigung Ihres Arbeitgebers stehen:
Anmelde-Datum und Zeit-Raum der Eltern-Zeit
Wann müssen Sie die Eltern-Zeit anmelden?
Es gibt unterschiedliche Fristen für die Anmeldung:
7 Wochen vor Beginn der Eltern-Zeit
Das gilt für eine Eltern-Zeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes.13 Wochen vor Beginn der Eltern-Zeit
Das gilt für eine Eltern-Zeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes,
aber nur, wenn Ihr Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde.