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Elternzeit

Eltern-Zeit

Sie sind angestellt und möchten Ihr Kind selbst betreuen?
Dann haben Sie einen Anspruch auf Eltern-Zeit.
Eltern-Zeit ist eine unbezahlte Pause vom Berufs-Leben.
In dieser Zeit können Sie nicht gekündigt werden.

Der Anspruch auf Eltern-Zeit gilt für jedes Arbeits-Verhältnis,
auch bei Ausbildung, Mini-Job, Teil-Zeit und befristetem Vertrag.
Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter,
Soldatinnen und Soldaten gibt es besondere Regelungen.

Für den Eltern-Zeit-Anspruch gelten diese Voraussetzungen:

  • Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.

  • Sie wohnen mit Ihrem Kind zusammen.

  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.

Der Anspruch auf Eltern-Zeit beträgt bis zu 36 Monate.
Sie können also 3 Jahre Eltern-Zeit am Stück nehmen.
Das geht aber nur bis zum 3. Geburtstag Ihres Kindes.
Oder Sie nehmen einen Teil der Eltern-Zeit erst später.
Das geht aber nur bis zum 8. Geburtstag Ihres Kindes.

Sie können nur für Ihr eigenes Kind Eltern-Zeit nehmen.
Aber in bestimmten Fällen bekommen Sie auch Eltern-Zeit
für Ihr Stief-Kind, Pflege-Kind, Adoptiv-Kind, Enkel-Kind
oder andere Verwandte wie zum Beispiel Ihre Nichte.

Wie setzen Sie Ihr Recht auf Eltern-Zeit durch?
Dafür müssen Sie die Eltern-Zeit bei Ihrem Arbeitgeber anmelden,
Diese Anmeldung muss schriftlich und unterschrieben sein.
Geben Sie dabei den genauen Zeit-Raum der Eltern-Zeit an.

Es gibt kein Formular für die Anmeldung der Eltern-Zeit.
Also lassen Sie sich Ihre Eltern-Zeit-Anmeldung bestätigen.
Das sollte in der Anmelde-Bestätigung Ihres Arbeitgebers stehen:
Anmelde-Datum und Zeit-Raum der Eltern-Zeit

Wann müssen Sie die Eltern-Zeit anmelden?
Es gibt unterschiedliche Fristen für die Anmeldung:

  • 7 Wochen vor Beginn der Eltern-Zeit
    Das gilt für eine Eltern-Zeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes.

  • 13 Wochen vor Beginn der Eltern-Zeit
    Das gilt für eine Eltern-Zeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes,
    aber nur, wenn Ihr Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde.

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