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Auskunft aus dem Sorgeregister nach § 58 SGB VIII

Für Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, wird bei dem für den Geburtsort zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt. Der Mutter kann auf Antrag Auskunft erteilt werden, dass die nicht verheirateten Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben bzw. keine oder in welchem Umfang rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen betreffend die Einschränkung der elterlichen Sorge zum Zeitpunkt der Auskunft registriert sind.

Ein Formular zur Auskunft aus dem Sorgeregister finden Sie am Ende des Artikels und im Downloadbereich. An Unterlagen werden außerdem benötigt:

  • Geburtsurkunde des Kindes 

  • Ausweis der Mutter (Vorder- und Rückseite)

Antrag auf Auskunft aus dem Sorgeregister

Ansprechpersonen

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