Beurkundungen
Beim Kreisjugendamt können Sie im Wesentlichen folgende Erklärungen beurkunden lassen:
Vaterschaftsanerkenntnisse
Zustimmungserklärungen
Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, sofern dieses zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Erklärungen über das gemeinsame Sorgerecht
Hierfür ist es erforderlich, dass Sie persönlich erscheinen.
Zu den weiteren Dienstleistungen gehört, dass auf Antrag der Mutter nach § 58a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) bescheinigt werden kann, dass nicht verheiratete Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben (sog. Negativattest).
Beurkundungen sind in jedem Jugendamt möglich. Vaterschaftsanerkenntnisse und Zustimmungserklärungen werden auch beim Standesamt, beim Notar und beim Amtsgericht beurkundet.
Notare und Amtsgerichte können darüber hinaus auch Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen beurkunden. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen können ebenfalls durch das Amtsgericht beurkundet werden.
Kontakt
Telefon: 06831/444-555
Fax: 06831/444-600