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Beurkundungen

Beim Kreisjugendamt können Sie im Wesentlichen folgende Erklärungen beurkunden lassen:

  • Vaterschaftsanerkenntnisse

  • Zustimmungserklärungen

  • Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, sofern dieses zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

  • Erklärungen über das gemeinsame Sorgerecht

Hierfür ist es erforderlich, dass Sie persönlich erscheinen.

Zu den weiteren Dienstleistungen gehört, dass auf Antrag der Mutter nach § 58a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) bescheinigt werden kann, dass nicht verheiratete Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben (sog. Negativattest).

Beurkundungen sind in jedem Jugendamt möglich. Vaterschaftsanerkenntnisse und Zustimmungserklärungen werden auch beim Standesamt, beim Notar und beim Amtsgericht beurkundet.

Notare und Amtsgerichte können darüber hinaus auch Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen beurkunden. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen können ebenfalls durch das Amtsgericht beurkundet werden.

Kontakt

Telefon: 06831/444-555

Fax: 06831/444-600

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