Die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen werden bei teilstationären und stationären Erziehungsmaßnahmen zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Die Kostenbeteiligung der Eltern im Rahmen der Hilfen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) ist in den §§ 91 ff. SGB VIII geregelt.