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Windelzuschuss Nalbach

Richtlinien zur Förderung der Windelentsorgung in der Gemeinde Nalbach

I. Allgemeines

Seit dem 01. Januar 2011 hat der Entsorgungsverband Saar – EVS mit seinen ihm angeschlossenen Gemeinden das Gebührensystem für die Abfallentsorgung umgestellt. Die Gemeinde Nalbach hat sich im Rahmen der Einführung des neuen Gebührensystems für das Identsystem entschieden. Dies bedeutet, dass die Gebühren in Abhängigkeit von der Anzahl der Leerungen der grauen Restmülltonne festgesetzt werden.

Um finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Windelentsorgung auszugleichen oder zu vermindern, die sich aus der neuen entleerungsabhängigen Veranlagungsgrundlage bei den Abfallbeseitigungsgebühren für Eltern von Kleinkindern sowie Inkontinenzpatienten ergeben können, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 14. April 2011 nachfolgende Richtlinien zur Förderung der Windelentsorgung in der Gemeinde Nalbach beschlossen. Es handelt sich dabei um freiwillige Leistungen der Gemeinde, die grundsätzlich keinen Rechtsanspruch begründen.

Dabei ist vorgesehen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag rückwirkend zum 01.01.2011 für die Entsorgung von Babywindeln einen Zuschuss von maximal 25,00 € pro Kleinkind und Jahr für einen Zeitraum von 2 Jahren und für die Entsorgung der Windeln von Inkontinenzpatienten einen Zuschuss von ebenfalls maximal 25,00 € pro Jahr zu gewähren.

Die entsprechenden Anträge sind bis spätestens 30.11. des jeweiligen Zuschussjahres zu stellen. Für Kinder, die zwischen dem 01.11. und dem 31.12. des jeweiligen Zuschussjahres geboren werden, endet die Antragsfrist am 31.01. des Folgejahres, z. B. für das Jahr 2011 spätestens am 31.01.2012.

II. Grundsätzliche Antragsvoraussetzungen

1. Antragsberechtigt sind Kleinkinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres bzw. deren Erziehungsberechtigte nach Vorlage einer Geburtsurkunde. Für kinderbetreuende Einrichtungen wird die Zuwendung nicht gewährt.

2. Pflegebedürftige, die von Inkontinenz betroffen sind, sind nach Vorlage eines geeigneten Nachweises durch eine Bescheinigung des Haus- bzw. Facharztes ebenfalls antragsberechtigt. Die Förderung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

III. Weitere Voraussetzungen zur Antragsbewilligung sind bei Bezu- schussung von:

1. Babywindeln: - dass die Kleinkinder, für die die Zuwendung beantragt wird, in der Gemeinde Nalbach mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. - dass die Kinder zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Förderung gewährt werden soll, das 2-te Lebensjahr nicht vollendet haben. Der Förderbetrag beträgt höchstens pro Lebensjahr pauschal 25,00 € pro Kind und wird ab dem 1. Kind bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres gewährt. Die maximale Förderung beträgt insgesamt 50,00 € pro Kind in 2 Jahren.

2. Inkontinenz: - dass die Personen, für die der Zuschuss beantragt wird, in der Gemeinde Nalbach mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. - dass durch ärztliches Attest das Vorliegen dauerhafter Inkontinenz nachgewiesen wird. Das Attest muss bei der erstmaligen Antragstellung mit dem Antrag vorgelegt werden. Auf Verlangen ist in den folgenden Jahren einer etwaigen Bezuschussung ein aktuelles Attest vorzulegen.

Der Förderbetrag je Inkontinenzpatient beträgt für jedes Jahr ab Vorliegen der Voraussetzungen pauschal 25,00 €.

Für Personen, die in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen wohnen, werden keine Förderungen gewährt. Förderanträge können bei der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, für das abgelaufene Abrechnungsjahr gestellt werden, erstmals für das Jahr 2011. Die Anträge müssen unter Verwendung des Formblattes „Babywindeln“ bzw. „Inkontinenz“ gestellt werden und sind im verschlossenen Umschlag bis spätestens 30.11. des jeweiligen Zuschussjahres bzw. in den in Ziffer I Abs. 3 genannten Sonderfällen bis 31.01. des auf das Zuschussjahr folgenden Jahres zu stellen.

Die Richtlinien treten am 01. Juli 2011 in Kraft.

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